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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Außenwerbung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.


Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig (Sondernutzungserlaubnis). Dies gilt unter anderem auch für Wahlwerbung.

Außerhalb der Ortsdurchfahrten ist das Anbringen von Außenwerbung in der Regel nicht zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel bei Werbeanlagen für die eigene Leistung am Ort der eigenen Leistung.

 

  • An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, wenn es um Außenwerbung innerhalb von Ortsdurchfahrten geht,
  • an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, wenn es um Ausnahmen hinsichtlich Außenwerbung außerhalb von Ortsdurchfahrten geht.

 

Das Anbringen von Außenwerbung kann gebührenpflichtig sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • §§ 8 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
  • § 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • §§ 21 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).

FStrG

§ 33 StVO

StrWG

 

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).

 

Ansprechpartner

Amt Molfsee - Bauverwaltung

Mielkendorfer Weg 2
24113 Molfsee
Tel: +49 431 65009-0   |   Fax: +49 431 6509-14
E-Mail: info[at]molfsee.de
Web: www.molfsee.de/


Öffnungszeiten:

Mo, Di, Fr 8.00 - 12.00 Uhr, Do 7.00 - 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Weitere Termine nach Vereinbarung

Mitarbeiter (Amt Molfsee - Bauverwaltung)

Frau S. Haß Icon Vcard

Tel: 0431 65009-38  
E-Mail: s.hass[at]molfsee.de
|   Zimmer: 07