Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht
Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht
Wer Exemplare von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, verkaufen oder tauschen möchte, benötigt eine Genehmigung.
Exemplare von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, benötigen für einen Verkauf (auch Tausch) oder jede sonstige entgeltliche Nutzung eine Vermarktungsgenehmigung.
Einen schnellen Zugriff darauf, ob eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart einer der oben genannten Kategorien unterliegt, erhalten Sie mit dem Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA), das vom Bundesamt für Naturschutz bereitgestellt wird.
An das das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).
keine
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr liegt gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zwischen 10,00 und 260,00 Euro. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Herkunftsnachweise,
- Zuchtnachweise und
- Kennzeichen der Tiere (zum Beispiel Ringnummern).
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.17 - 14.1.20 - VwGebV.
Informationen zum Artenschutzübereinkommen "Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora" (CITES) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).
Ansprechpartner
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel:
+49 4347 704-0
|
Fax:
+49 4347 704-02
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr