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Ein Fahrzeug kann bei jeder Zulassungsbehörde im Bundesgebiet außer Betrieb gesetzt werden.


Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Seit dem 02. Januar 2015 können Fahrzeuge auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug ab dem 02. Januar 2015 zulassungsrechtlich behandelt wurde und die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) mit der Markierung „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“ sowie das/die Kennzeichen mit Stempelplaketten ausgestattet sind, die eine Druckstücknummer aufweisen.

Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ist eine erneute Zulassung innerhalb eines unbegrenzten Zeitraumes möglich, sofern die ehemaligen Zulassungsdokumente vorhanden sind. Liegen diese nicht mehr vor, ist eine Zulassung noch innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unproblematisch möglich. Danach kann die zuletzt örtlich zuständige Zulassungsbehörde gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift erstellen, sofern die Fahrzeugdaten noch im örtlichen Fahrzeugregister vorhanden sind. Außerdem ist eine Hauptuntersuchung erforderlich.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde).

Sie können Ihr Fahrzeug aber auch bei jeder anderen Zulassungsstelle im Bundesgebiet außer Betrieb setzen lassen.

Hinweis:

Evtl. besteht auch die Möglichkeit der Außerbetriebsetzung bei Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Informationen erhalten Sie vor Ort oder bei Ihrer Zulassungsstelle.

 

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

 

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) und
  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen, wie Leichtkrafträder, ZB I, gegebenenfalls die Betriebserlaubnis,
  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder.
  • Bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 (PKW) oder N1 (leichtes Nutzfahrzeug) an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).


Für die internetbasierte Außerbetriebsetzung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ein elektronischer Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz (nPA mit PIN) oder nach dem Aufenthaltsgesetz,
  • die Angabe des Kennzeichens,
  • die Sicherheitscodes der ZB I und der Stempelplaketten bei-der Kennzeichen, die durch Entfernen der Deckschichten freigelegt werden und
  • einen Internetzugang mit Kartenlesegerät für den nPA.

 

  • §§ 10,11, 14, 15, Anlagen 4, 5 und 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

FZV

GebOSt

 

Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden.

Ungestempelte Kennzeichen (nach Entfernung der Stempelplaketten) sind für Rückfahrten eingeschränkt nutzbar. Nähere Infromationen erteilt die Zulassungsbehörde.

Fahrten mit dem Fahrzeug nach der Abmeldung: Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn Sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

 

Ansprechpartner

Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


Öffnungszeiten:

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Altenholz

Teichkoppel 72
24161 Altenholz
Tel: +49 431 320979-26   |   Fax: +49 431 320979-22
E-Mail: zulassungsbehoerde3[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/


Öffnungszeiten:

Mo., Do.
07:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:00 Uhr
Di.
07:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Fr.
07:00 - 11:00 Uhr


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

Rendsburger Straße 109
24340 Eckernförde
Tel: +49 4351 66676-0   |   Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/


Öffnungszeiten:

Mo 8.00-12.00 Uhr;
Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr;
Mi 8.00-12.00 Uhr;
Do 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr;
Fr 8.00-12.00 Uhr


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Hohenwestedt

Am Markt 17
24594 Hohenwestedt
Tel: +49 4871 36-5312   |   Fax: +49 4871 36-536
E-Mail: zulassungsbehoerde4[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


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Zutritt nur nach telefonischer Terminvereinbarung!

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 8:00-11:00 Uhr